Rz. 23

Durch die Gesamt-Rechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. Besteht zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Prämienrückstand oder tritt ein solcher später ein, kann der Versicherer den Vertrag durch eine qualifizierte Mahnung gemäß § 38 VVG kündigen. Diese Kündigung muss gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft erfolgen, da jeder Miterbe die Möglichkeit haben soll, den Versicherungsvertrag durch Zahlung der rückständigen Prämie aufrechtzuerhalten.

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