Rz. 13

Obliegenheiten sind Verhaltensnormen, aus denen sich ergibt, was der Versicherungsnehmer zu tun oder zu lassen hat, um Versicherungsschutz zu erhalten.[5] Obliegenheiten sind somit keine unmittelbar erzwingbaren Verbindlichkeiten, sondern bloße Verhaltensnormen (Voraussetzungen), die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat, wenn er seinen Leistungsanspruch behalten will.

[5] Prölss/Martin/Armbrüster, § 28 VVG Rn 68 m.w.N.

1. Gesetzliche Obliegenheiten

 

Rz. 14

Zu den gesetzlichen Obliegenheiten gehören

die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers (§ 30 VVG)
die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers (§ 31 VVG)
die Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG)
das Aufgabeverbot (§ 86 Abs. 2 VVG).

2. Vertragliche Obliegenheiten (§ 28 VVG)

 

Rz. 15

Die vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich aus den AVB der Versicherer. Rechtsfolgen der Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten treten nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Schuldlos oder leicht fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen sind folgenlos. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen sind schließlich nur dann von Bedeutung, wenn sie ursächlich für den Eintritt oder den Umfang des Schadens waren. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer die Leistung "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen" (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG).

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