Rz. 98

In Betracht kommt, dass sowohl Terminsvertreter als auch Hauptbevollmächtigter eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV verdienen.

 

Beispiel 54: Terminsvertreter nimmt den Verhandlungstermin wahr; Prozessbevollmächtigter nimmt an Beweistermin teil

Die in München wohnende Partei bestellt für einen Rechtsstreit von dem LG Köln in München einen Prozessbevollmächtigten und in Köln einen Terminsvertreter. Der Streitwert beträgt 8.000,00 EUR. Das LG Köln erlässt anschließend einen Beweisbeschluss, wonach vor dem AG München im Wege der Rechtshilfe ein Zeuge vernommen werden soll. An diesem Beweistermin nimmt der Münchener Prozessbevollmächtigte teil.

Der Terminsvertreter erhält eine hälftige Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr.

Auch der Prozessbevollmächtigte verdient jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
 

Rz. 99

 

Beispiel 55: Terminsvertreter nimmt den Verhandlungstermin wahr; Prozessbevollmächtigter führt außergerichtliche Besprechung mit Gegner

Der Terminsvertreter nimmt an der mündlichen Verhandlung teil (Streitwert: 8.000,00 EUR). Dort unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag. Anschließend verhandelt der Prozessbevollmächtigte telefonisch mit dem Gegenanwalt.

Auch jetzt entsteht für beide Anwälte jeweils eine Terminsgebühr. Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 54.

 

Rz. 100

 

Beispiel 56: Prozessbevollmächtigter und Terminsvertreter nehmen an Verhandlungsterminen teil

Der Prozessbevollmächtigte nimmt am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln teil (Streitwert: 8.000,00 EUR). Dort wird das Verfahren an das örtlich zuständige LG München I verwiesen. Für diesen Termin wird in München ein Terminsvertreter bestellt, der an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Auch jetzt entsteht für beide Anwälte jeweils eine Terminsgebühr. Zu rechnen ist wie im Beispiel 54.

 

Rz. 101

In Betracht kommen auch hier die ermäßigten Terminsgebühren nach Nr. 3105 VV.

 

Beispiel 57: Prozessbevollmächtigter erwirkt Versäumnisurteil Terminsvertreter verhandelt

Der Prozessbevollmächtigte nimmt am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG teil (Streitwert: 8.000,00 EUR). Der Beklagte erschein nicht, sodass ein Versäumnisurteil ergeht. Der Beklagte legt Einspruch ein, sodass es zu einem weiteren Termin kommt. Für diesen Termin wird ein Terminsvertreter bestellt. Zu diesem Termin erscheint der Beklagte. Es wird verhandelt.

Auch jetzt entsteht für beide Anwälte jeweils eine Terminsgebühr. Für den Hauptbevollmächtigten entsteht dagegen nur die ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3015 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 923,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   175,48 EUR
Gesamt   1.099,08 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
 

Rz. 102

 

Beispiel 58: Prozessbevollmächtigter und Terminsvertreter nehmen an Verhandlungsterminen teil

Wie vorangegangenes Beispiel 57; jedoch erscheint der Beklagte auch zum zweiten Termin nicht, sodass ein Zweites Versäumnisurteil ergeht.

Jetzt entsteht für beide Anwälte nur die ermäßigte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV, da auch der Terminsvertreter nur einen Termin wahrnimmt, zu dem der Beklagte nicht erschienen ist.

 
I. Prozessbevollmächtigter
  Wie Beispiel 57.
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 597,30 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,49 EUR
Gesamt   710,79 EUR

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