Rz. 88
Soweit bei Säumnis des Gegners ein Versäumnisurteil beantragt wird oder bei Säumnis nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden oder das Gericht von Amts wegen zur Sach- oder Prozessleitung entscheidet, richtet sich die Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV.
Beispiel 46: Terminsvertreter, Versäumnisurteil
Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt. Der Gegner erscheint nicht, sodass ein Versäumnisurteil ergeht.
An der Verfahrensgebühr ändert sich nichts. Lediglich die Höhe der Terminsgebühr richtet sich jetzt nach Nr. 3105 VV. Der Terminsvertreter erhält:
1. | 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV | 326,30 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV | 251,00 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 597,30 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 113,49 EUR | |
Gesamt | 710,79 EUR |
Rz. 89
Zur Berechnung, wenn der Terminsvertreter sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, siehe Rdn 93, Beispiel 49.
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