Rz. 88

Soweit bei Säumnis des Gegners ein Versäumnisurteil beantragt wird oder bei Säumnis nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden oder das Gericht von Amts wegen zur Sach- oder Prozessleitung entscheidet, richtet sich die Höhe der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV.

 

Beispiel 46: Terminsvertreter, Versäumnisurteil

Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt. Der Gegner erscheint nicht, sodass ein Versäumnisurteil ergeht.

An der Verfahrensgebühr ändert sich nichts. Lediglich die Höhe der Terminsgebühr richtet sich jetzt nach Nr. 3105 VV. Der Terminsvertreter erhält:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   326,30 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104, 3105 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 597,30 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,49 EUR
Gesamt   710,79 EUR
 

Rz. 89

Zur Berechnung, wenn der Terminsvertreter sowohl das erste als auch das zweite Versäumnisurteil erwirkt, siehe Rdn 93, Beispiel 49.

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