Rz. 115

Auch im Rechtsmittelverfahren kommt eine Terminsvertretung in Betracht. Der Terminsvertreter erhält auch hier die Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr sowie eine volle Terminsgebühr.

 

Beispiel 71: Terminsvertretung im Berufungsverfahren

Für den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird ein Terminsvertreter bestellt. Der Wert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf 8.000,00 EUR.

Jetzt erhält der Prozessbevollmächtigte eine 1,6-Verfahrensgebühr und der Terminsvertreter eine 0,8-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 823,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   156,41 EUR
Gesamt   979,61 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3200 VV   401,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3202 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.024,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   194,56 EUR
Gesamt   1.218,56 EUR
 

Rz. 116

 

Beispiel 72: Terminsvertretung im Berufungsverfahren, vorzeitige Erledigung

Für den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird ein Terminsvertreter bestellt. Der Wert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf 8.000,00 EUR. Bevor es zum Termin kommt, nimmt der Gegner die Berufung zurück.

Der Prozessbevollmächtigte erhält wiederum eine 1,6-Verfahrensgebühr.

Der Terminsvertreter erhält jedoch wegen der vorzeitigen Erledigung nur die 0,5-Verfahrensgebühr der Nr. 3405 Nr. 2 VV. Eine Erhöhung im Berufungsverfahren ist hier nicht vorgesehen.

 
I. Prozessbevollmächtigter
  Wie Beispiel 71.
II. Terminsvertreter
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3200 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 271,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,49 EUR
Gesamt   322,49 EUR
 

Rz. 117

 

Beispiel 73: Terminsvertretung im Berufungsverfahren mit Abschluss einer Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände

Für den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird ein Terminsvertreter bestellt. Dort wird eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt über die Klageforderung von 8.000,00 EUR sowie weitere nicht anhängige 4.000,00 EUR geschlossen. Der Prozessbevollmächtigte rät vom Widerruf ab.

Der Prozessbevollmächtigte erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr aus dem Wert der anhängigen 8.000,00 EUR sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,1-Gebühr aus dem Mehrwert der Einigung (Nr. 3201 Nr. 1 VV). Ferner erhält er eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Daneben entstehen zwei Einigungsgebühren, wiederum unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

Der Terminsvertreter erhält eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Wert der anhängigen 8.000,00 EUR und eine 5,5-Gebühr aus dem Mehrwert. Hinzu kommt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Daneben entstehen auch für ihn zwei Einigungsgebühren unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG.

 
I. Prozessbevollmächtigter    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 803,20 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3201 Nr. 1 VV 305,80 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.065,60 EUR
  1,6 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV 652,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 417,00 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   999,00 EUR
  1,5 aus 12.000,00 EUR    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.084,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   396,07 EUR
Gesamt   2.480,67 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3200 VV 401,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,55-Verfahrensgebühr, Nr. 3201 Nr. 1 VV 152,90 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   532,80 EUR
  0,8 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3202 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV 652,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 417,00 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   999,00 EUR
  1,5 aus 12.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.351,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   446,69 EUR
Gesamt   2.797,69 EUR
 

Rz. 118

 

Beispiel 74: Terminsvertretung im Revisionsverfahren

Für den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht wird ein Terminsvertreter bestellt. Der Wert des Revisionsverfahrens beläuft sich auf 8.000,00 EUR.

Jetzt erhält der Prozessbevollmächtigte eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV und der Terminsvertreter eine 0,8-Verfahrensgebühr sowie eine 1,5-Terminsgebühr (Nr. 3210 VV).

 
I. Prozessbevollmächtigter

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