Rz. 112

Werden nicht anhängige Gegenstände in das Verfahren mit einbezogen, entsteht unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine zusätzliche ermäßigte hälftige Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100, 3101 VV.

 

Beispiel 68: Terminsvertretung mit Erörterung nicht anhängiger Gegenstände

Der Terminsvertreter nimmt in einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR an der mündlichen Verhandlung teil. Er hat darüber hinaus den Auftrag, auch über weiter gehende Ansprüche in Höhe von 4.000,00 EUR zu erörtern, um eine Gesamtbereinigung herbeizuführen. Es wird auch über die weiter gehenden 4.000,00 EUR erörtert. Eine Einigung scheitert jedoch.

Der Prozessbevollmächtigte erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 8.000,00 EUR eine weitere 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da für ihn ein Fall der vorzeitigen Erledigung gegeben ist. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG.

Der Terminsvertreter erhält neben der 0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV eine weitere ermäßigte hälftige Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert, und zwar die Hälfte einer 0,8-Gebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV, da er insoweit lediglich über nicht anhängige Gegenstände verhandelt hat. Auch hier ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Terminsgebühr entsteht aus 12.000,00 EUR dagegen in voller Höhe (1,2).

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 652,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 222,40 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   865,80 EUR
  1,3 aus 12.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 885,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   168,30 EUR
Gesamt   1.054,10 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV 326,30 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,4-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3101 Nr. 2 VV 222,40 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   432,90 EUR
  0,65 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.252,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   237,90 EUR
Gesamt   1.490,00 EUR
 

Rz. 113

 

Beispiel 69: Terminsvertretung mit Protokollierung nicht anhängiger Gegenstände

Der Terminsvertreter nimmt in einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR an der mündlichen Verhandlung teil. Später kommt es zu einer Einigung unmittelbar zwischen den Prozessbevollmächtigten über die Klageforderung und über weiter gehende Forderungen in Höhe von 4.000,00 EUR. Der Terminsvertreter wird beauftragt, den Vergleich zu protokollieren.

Der Prozessbevollmächtigte erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 8.000,00 EUR auch hier eine weitere 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1, 2 VV. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3 RVG. Hinzu kommen Termins- und Einigungsgebühr.

Der Terminsvertreter erhält neben der 0,65-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV eine weitere hälftige Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert, und zwar die Hälfte einer 0,8-Gebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV, da er insoweit lediglich nicht anhängige Gegenstände protokolliert hat. Auch hier ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Terminsgebühr entsteht aus jetzt nur aus 8.000,00 EUR, nicht auch aus dem Mehrwert (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV).

Eine Einigungsgebühr erhält der Terminsvertreter nicht, da er an der Einigung nicht beteiligt war. Diese war zum Zeitpunkt der Protokollierung ja bereits geschlossen.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 652,60 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 222,40 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   865,80 EUR
  1,3 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   502,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   417,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG,    
  1,5 aus 12.000,00 EUR (999,00 EUR),    
  ist nicht überschritten    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.604,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   494,76 EUR
Gesamt   3.098,76 EUR
II. Terminsvertreter
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV 326,30 EUR  
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,4-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3101 Nr. 2 VV 111,20 EUR  
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   432,90 EUR
  0,65 aus 12.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.055,30 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   200,51 EUR
Gesamt   1.255,81 EUR
 

Rz. 114

Ist der Verfahrensbevollmächtigte an dem Mehrwert beteiligt, erhält auch er eine Verfahrensgebühr (allerdin...

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