Rz. 1

§ 14 StVG verweist auf die Verjährung von Ansprüchen aus diesem Gesetz auf §§ 823 ff. BGB, sodass für beide Anspruchsgrundlagen von einer einheitlichen Verjährungsfrist von drei Jahren auszugehen ist.

 

Rz. 2

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres (Jahresschlussverjährung), in dem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem Schädiger erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) erlangen konnte.[1]

 

Rz. 3

Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist erst bei Kenntnis des zuständigen Bediensteten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.[2]

 

Rz. 4

Wenn der Haftpflichtversicherer keine Regulierungsentscheidung getroffen hat, tritt keine Verjährung ein, selbst wenn die Regulierungsverhandlungen seit Jahren ruhen.[3]

 

Rz. 5

Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte sicher sein kann, dass zukünftige, nachgewiesene Schäden freiwillig bezahlt werden. Die entsprechende Erklärung des Versicherers muss erschöpfend, umfassend und endgültig sein.[4]

[1] Hentschel/König/Dauer, § 14 StVG Rn 1.
[2] BGH, VI ZR 294/08, zfs 2009, 620.
[4] OLG Frankfurt, 8 U 239/16, zfs 2018, 510.

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