Rz. 62

Mit der Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG soll ein Aufschub der Versteigerung erreicht werden, um vorübergehende ungünstige Umstände zu überbrücken, wie z.B.:

bevorstehende Wertsteigerung wegen Ausweisung als Bauland,[46]
Schwierigkeiten beim ernsthaften Bemühen um Ersatzwohnraum,[47]
ernsthafte und Erfolg versprechende Vergleichsverhandlungen,[48]
bevorstehende Werterhöhung durch Ausführung von Reparaturarbeiten oder Baumaßnahmen,[49]
aber auch nach Erhebung der Widerspruchsklage entsprechend § 771 ZPO.
 

Rz. 63

Die Einstellung darf bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet und einmal wiederholt werden, § 180 Abs. 2 S. 1 ZVG. Da jedes einzelne Verfahren nach einem Beitritt ein selbstständiges Verfahren ist, kann es zu mehrfachen Einstellungen kommen, weil jedes Einzelne bis zu zweimal eingestellt werden kann. Auch hier wird das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag fortgesetzt, § 31 ZVG. Der Fortsetzungsantrag ist binnen sechs Monaten zu stellen.

 

Rz. 64

Seit 15.11.2015 gilt: Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist (§ 180 Abs. 3 ZVG).

Eine Einstellung zum Schutz gemeinschaftlicher Kinder nach § 180 Abs. 3 ZVG kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren unter Ehegatten oder früheren Ehegatten geführt wird; nicht auch, wenn dritte Personen beteiligt sind.[50]

Konkret gefährdetes Kindeswohl ist bei der Entscheidung über einen Einstellungsantrag zu berücksichtigen.[51] Allein der Umzug in eine andere Wohnung bedeutet jedoch noch keine Gefährdung des Kindeswohls.[52]

[46] Stöber, ZVG, § 180 Rn 12.3.
[47] Bothe, § 3 Rn 12; Storz/Kiderlen, S. 126.
[48] LG Nürnberg-Fürth JurBüro 1980, 1906.
[49] BGH Rpfleger 1981, 187.
[50] Stöber, ZVG, § 180 Rn 13.3; Storz/Kiderlen, S. 134.
[51] LG Detmold, Beschl. v. 29.1.2021 – 3 T 267/20, BeckRS 2021, 19479.
[52] AG Detmold, Beschl. v. 21.10.2020 – 21 K 17/20, BeckRS 2020, 49342.

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