Rz. 34

Das Grundbuchamt ist bei der Veräußerung eines Grundstücks nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis anderen Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das veräußerte Grundstück das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet.[27] Dies entspricht dem Regel-/Ausnahmeverhältnis der §§ 1364, 1365 BGB, wonach jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selbstständig verwaltet und nur unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen bestehen.

 

Rz. 35

Bei der Beurteilung, ob der veräußerte Einzelgegenstand – verglichen mit dem restlichen Vermögen – im Wesentlichen das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt, ist der Wert des veräußerten Gegenstandes um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu mindern.[28] Bei einem kleineren Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.[29] Bei einem größeren Vermögen genügen schon verbleibende Werte von 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens, damit § 1365 BGB nicht mehr eingreift.[30]

 

Rz. 36

BGH in BGHZ 35, 135, 140:

Zitat

"Da das Zustimmungserfordernis jedoch eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten (§ 1364 BGB) darstellt, kann das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück auch bei den im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, dass also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt."

Diese Rechtsprechung ist hier entsprechend auf das Versteigerungsgericht anzuwenden, weil dieses im Falle der Teilungsversteigerung (anstelle des Grundbuchamts) ein etwaiges Zustimmungserfordernis zu prüfen hat.

[27] BGHZ 35, 135 = NJW 1961, 1301; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.9.2010 – BeckRS 2011, 27584 und OLG Frankfurt NJOZ 2012, 2156; OLG München, Beschl. v. 16.4.2012 – 34 Wx 485/11, BeckRS 2012, 14119.
[28] BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350.
[29] BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350.
[30] BGH NJW 1991, 1739 für ein Aktivvermögen von etwa 500.000 DM.

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