Rz. 53

Ordnet das Gericht durch Beschluss die Zwangsversteigerung an, so liegt darin eine Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG). Sie hat aber bei der Teilungsversteigerung nicht dieselbe Wirkung wie bei der Vollstreckungsversteigerung. Das Grundstück wird von der Beschlagnahme nur insoweit ergriffen, als dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.[44] Die Veräußerungsbeschränkung, wie sie in § 23 ZVG für die Vollstreckungsversteigerung vorgesehen ist, tritt nicht ein, weil bei der Erbengemeinschaft ohnehin alle Miterben bei einer Verfügung mitwirken müssen (§ 2040 BGB).

 

Rz. 54

Der Anordnungsbeschluss ist den übrigen Miteigentümern von Amts wegen zuzustellen (§ 3 ZVG) mit dem Hinweis auf die Einstellungsmöglichkeit nach §§ 180 Abs. 24, 30b ZVG. Das Gericht ersucht gem. § 19 ZVG das Grundbuchamt um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch (dort in Abt. II als Verfügungsbeschränkung).

 

Rz. 55

Die Beschlagnahme hat Bedeutung für die Frage, welchen Rang im Rahmen des § 10 Abs. 1 ZVG Zinsen genießen.

[44] BGHZ 4, 84 = NJW 1952, 263.

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