Rz. 6

Eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses kann gegen den Willen eines Miterben jedoch nicht durchgesetzt werden. Die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, den Erlös für dieses eine Grundstück und nicht auch den übrigen Nachlass zu teilen oder den Erlös ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, ist gegen den Willen der übrigen Miterben nicht möglich. Zwar kann nach § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und nach § 753 BGB, § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen,[5] aber er kann eine bloße Teilauseinandersetzung des Nachlasses gegen den Willen eines Miterben nicht durchsetzen.[6] Das Recht eines Miterben, die Versteigerung der Nachlassgrundstücke teilungshalber zu betreiben, ist materiellrechtlich dadurch bedingt, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt. Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.[7]

 

Rz. 7

Durch das Betreiben der Teilungsversteigerung werden in einem lediglich auf Teilauseinandersetzung gerichteten Teilungsversteigerungsverfahren die Rechte der anderen Miterben verletzt, so dass diese analog §§ 768771 ZPO berechtigt sind, der Versteigerung im Klagewege zu widersprechen.[8]

[5] BGH FamRZ 1999, 433; RG JW 1919, 42, 43; Staudinger/Werner, § 2042 BGB Rn 40; Stöber, ZVG, § 180 Rn 2.7.
[7] KG, Urt. v. 1.8.2012 – 21 U 169/10, FamRZ 2013, 1163 = NJW-Spezial 2012, 680 = ErbR 2012, 348 = Erbrecht effektiv 2012, 181 = ZEV 2013, 194.
[8] OLG Karlsruhe ZEV 2022, 428; OLG Köln ZEV 2018, 233; KG, Urt. v. 1.8.2012 – 21 U 169/10, FamRZ 2013, 1163 = NJW-Spezial 2012, 680 = ErbR 2012, 348 = Erbrecht effektiv 2012, 181 = ZEV 2013, 194.

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