Rz. 163

Das IPR bestimmt, welche Rechtsordnung auf Sachverhalte mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. bestimmt sich das Erbrechtsstatut für bis 16.8.2015 eingetretene Erbfälle grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Für seit 17.8.2015 eingetretene Erbfälle kommt es für das anzuwendende nationale Erbrecht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO. Deshalb kann auf einen Erbfall ausländisches Recht zur Anwendung kommen. Dieses Erbstatut regelt auch die Organisation einer Erbengemeinschaft als Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft und die Erbteilung. Die Eigentümer eines Grundstücks, die in einer nach ausländischem Recht gebildeten Gemeinschaft verbunden sind, können unter Hinweis auf das maßgebliche Recht in das Grundbuch eingetragen werden.[129]

 

Rz. 164

Im Hinblick auf die Güterstandsprägung des deutschen gesetzlichen Ehegattenerbrechts ist eine Veränderung beim güterrechtlichen Kollisionsrecht ab 29.1.2019 von Bedeutung: Am 24.6.2016 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands verabschiedet (EuGüVO).[130] Gleichzeitig hat der Rat mit der Verordnung (EU) 2016/1104 in einem Parallelrechtsakt eine Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erlassen (EuPartVO).[131]

Die Verordnungen sind auf Eheschließungen bzw. Verpartnerungen seit dem 29.1.2019 anzuwenden.

Wechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Aufenthaltsprinzip: Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unter dem EGBGB (Art. 15, 14 jeweils aF für Eheschließungen bis 28.1.2029) ist die Verschiebung vom Staatsangehörigkeits- hin zum Aufenthaltsprinzip von zentraler Bedeutung. So kommt es für das Güterrecht bzw. Vermögensrecht seit 29.1.2019 zu einer Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten bzw. Lebenspartner, Art. 26 EuGüVO.

Für Eheschließungen bis 28.1.2019 verbleibt es beim Staatsangehörigkeitsprinzip der Art. 15, 14 EGBGB aF. Allerdings kann auch in diesen Ehen ("Altehen") eine Güterrechtswahl nach den Regeln der EuGüVO getroffen werden, Art. 22 EuGüVO.

 

Rz. 165

Für das Verfahrensrecht – wozu insbesondere das Zwangsvollstreckungsrecht, hier in seiner Besonderheit des ZVG gehört – gilt grundsätzlich die lex fori, d.h., das deutsche Gericht wendet sein eigenes Verfahrensrecht an. Aber: Deutsches Verfahrensrecht ist selbstredend auf deutsches materielles Recht abgestimmt. Sind im deutschen Grundbuch die Eigentümer in einem ausländischen Gemeinschaftsverhältnis eingetragen, so stellt sich die Frage, ob zur Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gestellt werden kann und welche Nachweise der Antragsteller beizubringen hat.

Die Literatur zur Anwendung ausländischen materiellen Rechts im Rahmen der Teilungsversteigerung ist nur spärlich. Dort wird die Meinung vertreten, dass nur im Prozesswege auf Widerspruchsklage über die Beachtung ausländischen materiellen Rechts zu entscheiden sei, bspw. über ein Auseinandersetzungsverbot innerhalb einer ausländischen Erbengemeinschaft.[132]

Dem kann man so nicht folgen. Denn deutsche Gerichte haben im Hinblick auf materielles Recht ausländisches Recht genauso anzuwenden wie deutsches. Im Rahmen von § 28 ZVG müssen deshalb ausländische Normen berücksichtigt werden, die möglicherweise einer Teilungsversteigerung entgegenstehen.

 

Rz. 166

Wird somit die Teilungsversteigerung eines Grundstücks beantragt, dessen Eigentümer im Grundbuch in einem Gemeinschaftsverhältnis nach ausländischem Recht eingetragen sind, so muss das Versteigerungsgericht prüfen, ob eine derartige Gemeinschaft nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung auf diesem Wege oder durch ein ähnliches, der deutschen Teilungsversteigerung entsprechendes Verfahren grundsätzlich auseinandergesetzt werden kann. Ist ein solches Verfahren im Ausland nicht vorgesehen, so hindert dies, weil durch die Eintragung der Gemeinschaftsform grundbuchersichtlich, das Verfahren auch in Deutschland.[133]

[130] ABl EU 2016, L 183/1.
[131] ABl EU 2016, L 183/30.
[132] Nachweise bei Rellermeyer, Rpfleger 1997, 514 Fn 77.
[133] Rellermeyer, Rpfleger 1997, 514.

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