Rz. 144

Teilungsversteigerung und Vollstreckungsversteigerung sind verschiedene Verfahren, die nicht gem. § 18 ZVG miteinander verbunden werden können, vielmehr laufen sie unabhängig voneinander.[110] Wie ihr Verhältnis zueinander ist, regelt das Gesetz nicht. Weil es sich um getrennte Verfahren mit verschiedenen Strukturen handelt – gerade auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Beschlagnahmewirkungen –, nimmt die Praxis an, dass im Grundbuch zwei Versteigerungsvermerke einzutragen sind.[111] Dies erscheint jedoch zweifelhaft, weil das Gesetz in § 27 ZVG nicht auf verschiedene Verfahren abstellt, sondern auf das Versteigerungsobjekt, also das Grundstück. Hamme[112] vertritt die Auffassung, Teilungs- und Vollstreckungsversteigerung (Letztere von ihm "Forderungsversteigerung" genannt) könnten unabhängig voneinander fortgeführt werden. Die Teilungsversteigerung sei weder aufzuheben noch einstweilen einzustellen, auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen. Der Beitritt eines Vollstreckungsgläubigers zur Teilungsversteigerung und umgekehrt eines Antragstellers der Teilungsversteigerung zur Vollstreckungsversteigerung sei unzulässig. Das Gericht dürfe nicht von Amts wegen eine bestimmte Reihenfolge der Versteigerungstermine bestimmen.

Nach a.A. hat bei der Erbengemeinschaft die Vollstreckungsversteigerung im Hinblick auf § 2046 BGB Vorrang vor der Teilungsversteigerung.[113] Damit würde die Teilungsversteigerung gegenstandslos.

 

Rz. 145

Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. In der Teilungsversteigerung sind die nur für die Insolvenzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden.[114]

[110] Stöber, ZVG, § 180 Rn 14.
[111] Schiffhauer, ZIP 1982, 526, 533; vgl. auch Hamme, Rpfleger 2002, 248.
[112] BGH Rpfleger 2002, 248, 254 (re. Sp.).
[113] OLG Schleswig, zit. nach Schiffhauer, ZIP 1982, 533 Fn 111; LG Essen FamRZ 1981, 457; LG Berlin MDR 1959, 47.
[114] BGH MDR 2012, 935 = Rpfleger 2012, 644 = ZInsO 2013, 256.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge