Rz. 4

Da Gebäudegrundstücke im Regelfall nicht in Natur teilbar sind (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB), findet bei ihnen sehr häufig die Zwangsversteigerung – in der Variante der Teilungsversteigerung, §§ 180 ff. ZVG – zur Vorbereitung der Nachlassauseinandersetzung statt, sofern sich die Erben nicht über einen freihändigen Verkauf einig werden.[3]

 

Rz. 5

Vor dem (Zwangs-)Verkauf ist der Nachlass noch nicht teilungsreif. Deshalb muss zuerst der Pfandverkauf bei beweglichen Sachen (§§ 1233 ff. BGB) bzw. die Teilungsversteigerung bei Immobilien abgewickelt werden, bevor eine Teilungsklage erhoben wird. Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben ohne Mitwirkung der anderen beantragt und betrieben werden.

Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück einer GbR sein.[4]

[3] Die Teilungsversteigerung dient der Ersetzung eines unteilbaren Grundstücks durch einen teilbaren Gegenstand, BVerfGE 42, 64, 75 = NJW 1976, 1391, 1392; OLG Koblenz ZEV 2014, 217; KG NJW 1961, 733; KG FamRZ 2006, 40 m. Anm. Bergschneider, FamRZ 2006, 43; zu den grundsätzlichen Problemen der Teilungsversteigerung: Bothe, § 1 Rn 1.
[4] BGH DNotZ 2013, 930 = MDR 2013, 1428 = ZInsO 2013, 1812.

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