Rz. 48

Ausdrücklich gleichgestellt werden den Arbeitnehmern die arbeitnehmerähnlichen Personen in § 5 ArbGG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 2 BUrlG, § 1 Abs. 2 BeschSchutzG und § 12a TVG. Weitere Gesetze beziehen einzelne Gruppen arbeitnehmerähnlicher Personen in ihren Schutz ein.

 

Rz. 49

Das KSchG setzt in § 1 Abs. 1 voraus, dass es sich um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer handelt. Eine Ausnahme gilt indessen für die in Heimarbeit Beschäftigten, die Mitglied eines Betriebsverfassungsorgans sind. § 29a HAG übernimmt insoweit den Schutz des § 15 KSchG.

 

Rz. 50

Unanwendbar sind auch die Kündigungsschutzbestimmungen einzelner Sondergesetze wie z.B. § 9 MuSchG, §§ 85 ff. SGB IX, § 2 ArbPlSchG. Ausnahmen gelten indessen wiederum für die in Heimarbeit Beschäftigten, auf deren Rechtsverhältnisse diese Regelungen kraft ausdrücklicher Verweisung Anwendung finden, dies auch teilweise für die arbeitnehmerähnlichen Handelsvertreter.[92]

 

Rz. 51

Unanwendbar sind auch die besonderen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse, § 622 BGB. Für die in Heimarbeit Beschäftigten gilt die Sonderregelung des § 29 HAG.

 

Rz. 52

Des Weiteren unanwendbar ist auch § 613a BGB und mithin auch § 613a Abs. 4 BGB. Die arbeitnehmerähnliche Person steht nicht in einem Arbeitsverhältnis. § 613a BGB findet auch keine entsprechende Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen.[93]

 

Rz. 53

Auch für die Beschäftigungsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen gelten die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB. Über diese Generalklauseln ist der aus Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Mindestkündigungsschutz zu gewährleisten.[94]

[92] Vgl. dazu insgesamt Küttner u.a., Personalbuch 2023, Stichwort 29 "Arbeitnehmerähnliche Personen".
[93] BAG v. 3.7.1980, EzA § 613a BGB Nr. 29; BAG v. 24.3.1998, AP Nr. 178 zu § 613a BGB.
[94] BVerfG v. 21.6.2006, NZA 2006, 913; BVerfG v. 27.1.1998, EzA § 23 KSchG Nr. 17.

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