Rz. 41

Die Vergütungsfrage sollte, auch wenn nahe Angehörige mit der Übernahme einer Bevollmächtigung beauftragt werden, immer angesprochen werden, um Streit nach dem Tod des Auftraggebers zu vermeiden. Da die Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter in vielen Fällen zu einer großen physischen und psychischen Belastung des Bevollmächtigten führen kann, werden gerade dann, wenn nur einzelne Mitglieder der Familie damit belastet sind, diese spätestens nach dem Tod des Auftraggebers nicht akzeptieren, dass ihre Tätigkeit unentgeltlich gewesen sein soll.

 

Rz. 42

Zunächst einmal sollte es selbstverständlich sein (vgl. § 670 BGB), dass die Beauftragten ihre Aufwendungen ersetzt verlangen können. Was die Vergütung betrifft, so kann entweder eine monatliche Vergütung festgelegt werden oder aber die Beauftragten werden im Wege einer letztwilligen Verfügung (z.B. eines Vorausvermächtnisses, § 2150 BGB) bedacht. Im letzteren Fall sollte jedoch sicher sein, dass das Vermögen des Erblassers nicht bis zu seinem Tod aufgebraucht ist und die Beauftragten dann leer ausgehen. Bei einer monatlichen Vergütung hingegen sollte ein fester Pauschalbetrag vereinbart werden, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Leistung von den Beauftragten erbracht wird. Allein die Bereitschaft und das Bereithalten der Leistung sollten honoriert werden, da andernfalls leicht Streit darüber entsteht, ob die Vergütung für die jeweilige Tätigkeit der Beauftragten im Einzelfall zu hoch oder zu niedrig bemessen war.

 

Rz. 43

 

Praxishinweis

Die Vergütung eines Anwalts als berufsmäßig Beauftragter wird i.d.R. nach Stundensätzen abzurechnen sein. Da der Anwalt als Berufsbevollmächtigter keine anwaltspezifischen Leistungen erbringt bzw. er diese, soweit sie erbracht werden, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen kann, erscheint, auch um die Kosten für den Auftraggeber in einem vertretbaren Rahmen zu halten, je nach der Vermögenssituation des Mandanten ein Stundensatz von 100 bis 200 EUR netto angemessen, wobei die kleinste Abrechnungseinheit fünf Minuten betragen sollte. Die Tätigkeit von Bürofachkräften der Anwaltskanzlei sollte bei dieser moderaten Stundensatzhöhe ebenfalls mit 100 bis 200 EUR netto in der Stunde abgerechnet werden, zumal der Anwalt für seine Erfüllungsgehilfen im vollen Umfang haftet und deren Arbeit daher auch kontrollieren muss.

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