Rz. 30

Hier ist die persönliche Versorgung des Auftraggebers, insbesondere die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsfrage, für den Vorsorgefall zu regeln.

 

Praxishinweis

Viele Menschen wünschen auch bei Eintritt des Vorsorgefalls eine Versorgung in der häuslichen Umgebung. In diesem Fall sollte immer eine Regelung in den Vertrag aufgenommen werden, dass allgemeine Gefahren im Haushalt für die Gesundheit und das Leben des Auftraggebers (Stürze, Verletzungen, Gefahr einer hilflosen Lage etc.) nach dem ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kein Grund für eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung (Betreutes Wohnen, Alten- oder Pflegeheim etc.) sein sollen. Damit wird vermieden, dass, wenn dem Auftraggeber etwas zustößt, die Bevollmächtigten Vorwürfen ausgesetzt sind, hier unverantwortlich gehandelt zu haben.

 

Rz. 31

Auch im Bereich der Gesundheitssorge sollten klare Vereinbarungen getroffen werden, soweit die Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers nicht bereits in der Patientenverfügung des Auftraggebers niedergelegt sind. So kann hier bspw. festgelegt werden, dass bestimmte medizinische Behandlungen nur in einer Privatklinik zu erfolgen haben oder dass Behandlungen, die in Deutschland nicht angeboten werden, im Ausland durchzuführen sind. Aber auch scheinbar banale Dinge, die aber für den Auftraggeber von großer Bedeutung sind, sollten immer schriftlich fixiert werden. Hierzu gehört z.B., dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, Gottesdienste zu besuchen oder an einer Vereinsfeier teilzunehmen oder Urlaub an einem bestimmten Ort zu machen.

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