Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass anstelle eines Betreuers unmittelbar die Angehörigen des Betroffenen für ihn zuständig sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach bundesdeutschem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht. Zwar hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 in § 1358 BGB jetzt auch ein Ehegattenvertretungsrecht geschaffen. Hiernach kann ein Ehegatte den anderen in Fragen der Gesundheitssorge vertreten, wenn der vertretene Ehegatte seine Angelegenheiten selbst nicht besorgen kann und die Ehegatten nicht getrenntlebend sind. Das Ehegattenvertretungsrecht erstreckt sich allerdings nur auf die Gesundheitssorge und nicht auf andere Lebensbereiche. Zudem ist das Ehegattenvertretungsrecht zeitlich begrenzt: es besteht nur für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt des Vorsorgefalls; bei Vornahme von freiheitsentziehenden Maßnahmen besteht es längstens sogar nur für die Dauer von sechs Wochen.

Der Betreuer wird auf Anregung des Betroffenen oder eines Dritten von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt. Er unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und muss in regelmäßigen Abständen Auskunft und Rechnung darüber legen, was er mit dem Vermögen der zu betreuenden Person getan hat. Zudem muss – anders als bei einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht – vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen in vielen Fällen erst die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden. In aller Regel darf eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist. Schlägt der Betreute im Vorfeld niemanden als Betreuer vor oder ist er dazu nicht (mehr) in der Lage, muss das Betreuungsgericht diese Entscheidung treffen.

Die Auswahl des Betreuers ist unter Berücksichtigung der persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Betreuten zu treffen. Familiären Bindungen zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten, sowie der Gefahr von möglichen Interessenkonflikten kommt eine entscheidende Rolle zu. Auch wenn das Betreuungsverfahren relativ kostengünstig ist, birgt das Verfahren das Risiko, dass im Ernstfall wertvolle Zeit verstreichen kann, bis ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt ist. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn die Betreuerbestellung erforderlich ist und nicht anderweitig abgewendet werden kann. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung muss daher gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Hilfen zurücktreten.

Hat der Betroffene demnach zuvor selbst im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Vertrauensperson zur Vornahme der Geschäfte bevollmächtigt, ist die Anordnung der Betreuung ausgeschlossen. Vollmachten können für bestimmte Geschäfte, als Generalvollmachten oder eigens für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt werden. Soweit hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles der Betreuungsbedarf abgedeckt ist, ist eine gerichtlich angeordnete Betreuung nicht erforderlich.

Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie selbstbestimmt entscheiden, wer im Ernstfall für Sie handlungsbevollmächtigt sein soll.

Bei der Auswahl einer oder mehrerer geeigneter Personen, die als Bevollmächtigte für Sie tätig werden sollen, ist Ihr uneingeschränktes Vertrauensverhältnis essentielle Basis. Sie haben ferner die Möglichkeit, dem Bevollmächtigten nach Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen im Innenverhältnis zusätzliche Anweisungen zu erteilen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte jedoch auf die Angabe von Ort, Datum und vollständiger eigenhändiger Unterschrift nicht verzichtet werden. Eine schriftliche Vollmachterteilung ist auch deshalb zu empfehlen, weil so Beweisschwierigkeiten im Rechtsverkehr vermieden werden können. Daneben besteht die Möglichkeit, die eigene Unterschrift kostengünstig bei der zuständigen Betreuungsbehörde der Gemeinde oder bei einem Notar beglaubigen zu lassen. Damit können Sie ebenfalls Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift ausräumen. Zudem erhöht die notarielle Beglaubigung die Anerkennung des Dokuments im Rechtsverkehr. Soll die Vollmacht auch zu Verfügungen über Grundstücke oder Gesellschaftsanteile berechtigen, ist eine Errichtung der Vollmacht in öffentlicher Form (Beglaubigung oder Beurkundung) notwendig. Die Möglichkeit der Aufnahme eines Verbraucherdarlehens erfordert gem. § 492 Abs. 4 BGB stets eine notarielle Beurkundung des Dokuments.

Die Wirkung einer vor der Betreuungsbehörde beglaubigen Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll die Vollmacht den Bevollmächtigten auch über Ihren Tod des hinaus beispielsweise zur Vornahme von Grundstücksgeschäften berechtigen, muss die Beglaubi...

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