Rz. 10

Antragsberechtigt ist jeder Nachlassgläubiger, also auch der Pflichtteilsberechtigte oder ein Vermächtnisnehmer.

In zeitlicher Hinsicht kann der Antrag nach § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist,[6] die nur den Antrag des Nachlassgläubigers betrifft. Der Grund liegt in der mit zunehmendem Zeitablauf immer stärker werdenden Vermischung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben.

 

Rz. 11

In sachlicher Hinsicht muss für den Gläubiger Grund zu der Annahme bestehen, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Die Gefahr darf nicht nur für den einzelnen – i.d.R. antragstellenden – Gläubiger bestehen, sondern die Befriedigung aller Nachlassgläubiger muss gefährdet sein.

 

Rz. 12

Vermögensgefährdendes Verhalten des Gläubigers wird angenommen bei Verschleuderung des Nachlasses,[7] willkürlicher Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger oder Gleichgültigkeit gegenüber dem Nachlass.[8]

 

Rz. 13

Die schlechte Vermögenslage des Erben gefährdet den Nachlass bei unwirtschaftlichem Gebaren des Erben oder der Gefahr des Zugriffs von Eigengläubigern. Auf ein Verschulden des Erben kommt es nicht an.[9] Bei mehreren Erben genügt es, wenn die Voraussetzungen nur bei einem von ihnen vorliegen.[10]

 

Rz. 14

Im Rahmen des von ihm gestellten Antrages muss der Nachlassgläubiger seine Gläubigerstellung und die Gefahrenlage für die Befriedigung der Forderungen der Nachlassgläubiger glaubhaft machen. Nicht ausreichend ist es, wenn sich Grund und Höhe der Forderung erst durch umfangreiche Sachverhaltsaufklärung oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen klären lassen.[11]

[6] Löhnig, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 1981 Rn 2.
[7] Beispiele nach Löhnig, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 1981 Rn 2.
[9] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1981 BGB Rn 17.
[10] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1981 BGB Rn 18.

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