Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Nachlaßverwaltung auf Antrag eines Nachlaßgläubigers

 

Normenkette

FGG § 12; BGB § 1981 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.11.2001; Aktenzeichen 16 T 17815/01)

AG München (Aktenzeichen 63 VI 14001/00)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. November 2001 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser ist aufgrund Verfügung von Todes wegen von der Beteiligten zu 1 allein beerbt worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Sie haben als Pflichtteilsberechtigte gegen die Beteiligte zu 1 Ansprüche geltend gemacht.

Der Erblasser hinterließ einen umfangreichen Nachlaß mit Aktiva und Passiva in Höhe von jeweils mehreren Millionen DM. Genauer Umfang und Wert des Nachlasses sind derzeit noch ungeklärt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten mit Schriftsatz vom 17.8.2001 im Hinblick auf ihre Forderungen gegen den Nachlaß die Anordnung der Nachlaßverwaltung, weil die Befriedigung der Gesamtheit der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß im Sinne des § 1981 Abs. 2 BGB gefährdet sei. Dem ist die Beteiligte zu 1 entgegengetreten.

Mit Beschluß vom 19.9.2001 ordnete das Amtsgericht die Nachlaßverwaltung an und wählte den Beteiligten zu 4 als Nachlaßverwalter aus. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlaßverwaltung lägen nicht vor.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 23.11.2001 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 22, 27, 29, 76 Abs. 2 FGG) und auch sachlich begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Beteiligten zu 2 und 3 seien als Nachlaßgläubiger antragsberechtigt und hätten den Antrag auf Nachlaßverwaltung innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 1981 Abs. 2 BGB gestellt. Bei Anordnung der Nachlaßverwaltung habe Grund zu der Annahme bestanden, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß durch das Verhalten der Beteiligten zu 1 gefährdet werde. Die Aktiva und Passiva des Nachlasses ließen sich nach dem von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Nachlaßinventar nicht genau beziffern. Es fehlten Wertangaben zu Gemälden und Bildern. Zu den Verkehrswerten der Immobilien seien nur Zirkabeträge angegeben. Der Wert von Einrichtungsgegenständen und Schmuck sei von der Beteiligten zu 1 lediglich ohne nähere Beschreibung geschätzt worden, so daß eine Wertermittlung durch die Gläubiger nicht möglich sei. Forderungen gegenüber früheren Mandanten des Erblassers seien nicht in das Nachlaßinventar eingestellt. Bei den Verbindlichkeiten fände sich in Anlage M (V) des Nachlaßinventars die Angabe „zzgl. Verb. in unbek. Höhe”. All dies lasse auf Gleichgültigkeit der Beteiligten zu 1 schließen und befürchten, daß die Befriedigung sämtlicher Nachlaßgläubiger gefährdet sei.

Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung der Beteiligten zu 1, es seien steuerlich relevante Unterlagen beschlagnahmt worden, stehe der Annahme von Gleichgültigkeit nicht entgegen. Zum einen lasse sich derartiges nicht aus dem Nachlaßinventar entnehmen, zum anderen betreffe diese Behauptung nur die Angabe „zzgl. Verb. in unbek. Höhe”, erkläre jedoch nicht die weiteren Unvollständigkeiten des Nachlaßinventars.

Die Beteiligte zu 1 sei mit Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 1.6.2001 verurteilt worden, den Beteiligten zu 2 und 3 über den Bestand des Nachlasses des Erblassers Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines durch einen Notar aufzunehmenden Verzeichnisses und den Wert der in dieses Verzeichnis aufzunehmenden Grundstücke, Kunstgegenstände und Firmenbeteiligungen durch Sachverständigengutachten zu ermitteln und diese Gutachten vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlaßverwaltung sei die Beteiligte zu 1 ihrer Verpflichtung aus diesem Teilanerkenntnisurteil in bezug auf die Gutachten nicht nachgekommen. Es sei irrelevant, daß die Sachverständigen von der Beteiligten zu 1 noch vor Zustellung des Beschlusses des Nachlaßgerichts vom 19.9.2001 beauftragt worden seien.

Die Annahme einer Gefährdung der Befriedigung sämtlicher Nachlaßgläubiger ergebe sich schließlich aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K. Danach habe dieser für die Beteiligte zu 1 Gegenstände aus dem Nachlaß, wie einen Computer, Goldmünzen, einige Bilder und eine Damenarmbanduhr verkauft.

Die Gefährdung habe auch nicht durch die von der Beteiligten zu 1 angebotene Sicherheitsleistung beseitigt werden können, da ein bloßes Erbieten dazu nicht ausreiche.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO n....

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