Rz. 39

Sofern der Mahnbescheid gegen die eigene Partei gerichtet ist, wird es in der Regel so sein, dass er der Partei selbst zugestellt worden ist. In diesem Fall muss über die Geschäftsstelle des Gerichts geklärt werden, wann genau die Zustellung erfolgt ist. Die sich aus dem Zustellzeitpunkt ergebende Widerspruchsfrist muss sodann notiert werden.

Ist die Widerspruchsfrist bereits verstrichen, Vollstreckungsbescheid jedoch noch nicht ergangen, kann noch ein Widerspruch eingelegt werden, wobei es sich anbietet, hilfsweise gleichzeitig Einspruch zu erheben.

Das weitere Verfahren liegt dann jeweils beim antragstellenden Verfahrensgegner. Besonderheiten gegenüber dem normalen Klageverfahren ergeben sich nicht. Es sind also die gerichtlichen Fristen im Fristenkalender zu notieren.

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