Rz. 8

Nach Antragstellung beim zuständigen Gericht mit dem amtlichen Vordruck wird der Mahnbescheid zugestellt. Der Antragsgegner hat nun die Möglichkeit, entweder (Teil-)Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen oder überhaupt nicht tätig zu werden. Entscheidet er sich für Letzteres, wird der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Auch dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Gegen ihn kann er dann einen (Teil-)Einspruch einlegen.

 

Rz. 9

Sowohl der Widerspruch als auch der Einspruch bewirken, dass das Mahnverfahren an das im Mahnantrag zuvor bezeichnete (Klage-)Gericht abgegeben wird und dort als streitiges Verfahren nach den bereits geschilderten Regeln der ZPO durchgeführt wird. Der Vollstreckungsbescheid steht allerdings einem (ohne Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (vgl. § 700 Abs. 1 ZPO), der Vollstreckungsbescheid ist also, wenn er einmal erlassen ist, durchaus ein "scharfes Schwert".

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