Rz. 35

Hat die Kanzlei selbst den Mahnantrag gestellt, ist es zur Vermeidung von Haftungsfällen unbedingt erforderlich, bei Eingang der Mitteilung über den Erlass des Mahnbescheids den Termin zu notieren, an dem ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden kann. Wird dieser Termin nämlich nicht notiert, besteht die Gefahr, dass der Vollstreckungsantrag schlichtweg vergessen wird. Da der Mahnbescheid nach sechs Monaten seine Rechtswirkung, hier am wichtigsten die Hemmung der Verjährung, verliert, droht der Haftungsfall geradezu sichtbar am Horizont. Die Gefahr ist zwar seltener, wenn es um die Vertretung einer Privatperson geht, weil diese im Zweifel nach geraumer Zeit und zumeist vermeintlich rechtzeitig nachfragt, was aus der Sache geworden ist (worauf man sich als Profi, der natürlich auf Nummer sicher gehen muss, jedoch nicht verlassen kann). Gerade aber Unternehmen, die das Mahnwesen womöglich zum Rechtsanwalt ausgelagert haben, verlassen sich schlicht und zu Recht auf ihren Rechtsanwalt und kümmern sich nicht um solche Fristen, deren Einhaltung ja dem Rechtsanwalt obliegt.

 

Rz. 36

Es versteht sich von selbst, dass im Fall einer gerichtlichen Monierung des Mahnantrags diese schnellstmöglich ausgeräumt werden sollte, da dies ohnehin schon ein schlechtes Bild auf die Kanzlei wirft.

 

Rz. 37

Wird der Vollstreckungsbescheid antragsgemäß erlassen, kann aus ihm die Vollstreckung betrieben werden.

 

Rz. 38

Legt der Gegner Widerspruch ein, müssen die gerichtlichen Fristverfügungen notiert werden. Allerdings ist der Antragsteller, d.h. praktisch die Rechtsanwaltskanzlei, nach wie vor Herrin des Verfahrens. Eine Abgabe und ein Fortgang des Verfahrens liegen nach Maßgabe des oben Ausgeführten bei dem Antragsteller/der Rechtsanwaltskanzlei.

Anders ist es bei einem Einspruch des Gegners. Hier werden sofort verbindliche gerichtliche Fristsetzungen erfolgen, die notiert und beachtet werden müssen.

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