Rz. 17

Für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erhält der Rechtsanwalt eine volle 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3305. Diese Gebühren gelten nicht nur für das Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO (einschließlich Familiensachen – § 113 Abs. 2 FamFG), sondern auch für das Mahnverfahren in Arbeitssachen (§ 46a ArbGG) sowie in Sozialangelegenheiten (§ 182a SGG).[7]

 

Rz. 18

Damit werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts des Antragstellers pauschal abgegolten, die innerhalb des Mahnbescheidverfahrens erforderlich sind, mit Ausnahme der Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Obgleich im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, zählt hierzu auch die Mitteilung eines eventuell durch den Antragsgegner gegen den Mahnbescheid eingelegten Widerspruchs an den Auftraggeber. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung, dass der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr "für die Vertretung des Antragstellers" erhält. Hierzu gehört es naturgemäß auch, dass der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber über einen eingelegten Widerspruch informiert.

 

Rz. 19

Tätigkeiten, die mit der Gebühr abgegolten werden, sind neben der Entgegennahme des Auftrags:

Beratung des Auftraggebers über Inhalt und Ablauf des Mahnverfahrens,
Formulierung des Antrags inklusive Beschaffung des notwendigen Formulars,
Entgegennahme der Mitteilung über die Zustellung des Mahnbescheids,
Erledigung etwaiger Beanstandungen durch das Gericht,
Entgegennahme der Mitteilung des Widerspruchs seitens des Antragsgegners und des Zeitpunkts der Einlegung,
Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber.
 

Rz. 20

Die 1,0-Verfahrensgebühr VV 3305 entsteht mit dem unbedingten Auftrag (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 1), spätestens aber gemäß VV Vorb. 3 Abs. 2 mit dem Betreiben des Geschäfts.[8] Letzteres ist der Fall, sobald der Rechtsanwalt einen verfahrenseinleitenden Antrag (also in der Regel den Mahnantrag) oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat (arg. e VV 3306). Die Gebühr entsteht unabhängig davon, ob der Antrag später zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

Mit dieser zum 31.12.2006 erweiterten Fassung der VV 3306 soll klargestellt werden, dass die volle 1,0-Verfahrensgebühr der VV 3305 nur dann anfallen soll, wenn der Anwalt ein Mindestmaß an Tätigkeiten entwickelt.

 

Beispiel: Mahnverfahren

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000 EUR.

Angefallen ist nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000,00 EUR)
  614,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR

Mindestens die 1,0-Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt des Antragstellers auch dann, wenn er nach Widerspruchseinlegung durch den Antragsgegner zunächst lediglich die Abgabe der Sache an das Prozessgericht beantragt, ohne zuvor den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids selbst gestellt zu haben.[9] Gleiches gilt auch, wenn der Auftraggeber den Antrag bereits selbst gestellt hat oder durch einen anderen Anwalt hat stellen lassen und der neue Anwalt erst später beauftragt wird. Dieser kann noch eine volle Gebühr verdienen, wenn er einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht.

 

Beispiel: Rücknahme des Mahnantrags

Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR beantragt, der auch erlassen worden ist. Der Gegner legt Widerspruch ein und droht an, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Nunmehr beauftragt der Antragsteller einen Anwalt, der zur Rücknahme des Mahnbescheidantrags rät und diesen dann auch auftragsgemäß zurücknimmt.

Der Anwalt hat einen Schriftsatz mit der Rücknahmeerklärung eingereicht. Es ist daher die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 angefallen (arg. e VV 3306).

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 3.000,00 EUR)
  222,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   45,98 EUR
Gesamt   287,98 EUR
 

Beispiel: Beantwortung einer Monierung

Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR beantragt, der jedoch nicht erlassen worden ist. Das Gericht hat vielmehr eine Monierung zurückgeschickt, da der Antragsgegner nicht richtig bezeichnet worden war. Nunmehr beauftragt der Antragsteller einen Anwalt, der die Monierung beantwortet. Daraufhin ergeht der Mahnbescheid.

Der Anwalt hat einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag eingereicht, so dass er die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305 verdient hat.

Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel.

 

Rz. 21

Formuliert der Rechtsanwalt in seinem Schriftsatz bereits daneben die Anspruchsbegründung, steht ihm eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zu. Gleiches gilt, wenn nach Einlegung des Widerspruchs die Sache entsprechend dem bereits im Mahnantrag enthaltenen Verlangen des Kläger...

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