Rz. 31

Sofern der Antragsgegner keinen Wider- oder Einspruch einlegt, bildet der auf Antrag des Anspruchstellers ergehende Vollstreckungsbescheid die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits.

 

Rz. 32

Legt der Anspruchsgegner Wider- oder Einspruch ein, so wird die Sache in das streitige Verfahren übergeleitet, das Gericht entscheidet durch Urteil. Möglich ist aber auch eine "zweifache" Entscheidung im Mahnverfahren. Diese erfolgt dann, wenn lediglich ein Teilwiderspruch eingelegt wurde. In diesem Fall ergeht hinsichtlich des nicht durch Widerspruch angefochtenen Teils der Forderung ein Teilvollstreckungsbescheid, im Übrigen ein Urteil, durch das ggf. der widersprochene Teil der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung zugesprochen wird. Die Vollstreckung erfolgt dann aus den beiden, nebeneinander gültigen Titeln. Nicht vollstreckungsfähig ist hingegen das auf einen (Teil-)Einspruch ergehende, den ergangenen Vollstreckungsbescheid bestätigende Urteil. Dieses hält lediglich den Vollstreckungsbescheid aufrecht, d.h. dieser ist der Vollstreckungstitel.

 

Rz. 33

Zu beachten ist weiterhin, dass im Verfahren auf den Einspruch des Antragsgegners ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen kann, wenn er im Termin nicht vertreten ist oder er seinerseits verspätet reagiert. Ergeht ein Versäumnisurteil, so folgt aus § 700 Abs. 1 ZPO, dass dieses "Quasi"-Versäumnisurteil als "zweites Versäumnisurteil" i.S.d. § 345 ZPO anzusehen ist, so dass die Berufung gegen ein solches Urteil nur unter den – sehr eingeschränkten – Bedingungen des § 513 Abs. 2 ZPO möglich ist.

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