Rz. 18

Hat der Mandant mehrere Mandate erteilt, die teilweise unter den Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung fallen und teilweise nicht, kann der Anwalt für den Fall einer Zahlung eines Dritten in einer dem Deckungsschutz unterfallenden Sache die Aufrechnung mit einer Forderung gegenüber dem Mandanten aus einer nicht dem Deckungsschutz unterfallenden Sache erklären. Gleiches gilt für den Fall einer Zahlung des Rechtsschutzversicherers in einer versicherten Sache. Auch mit dieser Zahlung kann die Aufrechnung mit einem Gebührenanspruch aus einem nicht dem Versicherungsschutz unterfallenden Mandat erklärt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen.

 

Rz. 19

Muster 20.6: Aufrechnung gegenüber Rechtsschutzversicherer

 

Muster 20.6: Aufrechnung gegenüber Rechtsschutzversicherer

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr. _________________________

Schaden vom _________________________

Ihr VN: _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf die im Betreff genannte RS-Sache.

Die Gegenseite zahlt auf die Rechtsverfolgungskosten einen Betrag in Höhe von _________________________. Aus einem weiteren Mandat Ihres VN steht aus meiner Gebührennote vom _________________________ noch ein Betrag in Höhe von _________________________ zur Zahlung offen, mit welchem ich hiermit die Aufrechnung erkläre.

Leistet der Rechtsschutzversicherer in einem dem Versicherungsvertrag unterfallenden Mandat an den Rechtsanwalt einen Gebührenvorschuss, so kann der Rechtsanwalt diesen Gebührenvorschuss auch auf ein weiteres, nicht vom Versicherungsvertrag umfasstes, Mandat des Versicherungsnehmers verrechnen. Diese Möglichkeit folgt aus § 406 BGB. § 406 BGB ist auch auf die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., 2019, § 406 Rn 3). Eine Beschränkung ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift und des bezweckten Schutzes des Schuldners der Forderung nicht gerechtfertigt. Soweit teilweise die Wirksamkeit einer solchen Verrechnung/Aufrechnung verneint wird, weil wegen des Forderungsübergangs im Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung keine Aufrechnungslage mehr gegeben sei (LG München I, VersR 2006, 257; AG Berlin-Mitte, Juristisches Büro 2008, 38), vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Das LG München I erkennt zwar, dass zugunsten des Rechtsanwalts die Voraussetzungen einer Aufrechnungsbefugnis gemäß § 406 Alt. 2 BGB vorliegen, hält aber trotzdem diese Bestimmung für nicht anwendbar, da sie zu einem unbilligen Ergebnis führe. Es würden anwaltliche Vergütungsansprüche auf den Rechtsschutzversicherer abgewälzt, für die kein Rechtsschutz besteht. Das ist aber die hinzunehmende Konsequenz der in § 406 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung (LG Hannover, Urt. v. 9.8.2007 – 8 S 26/07; Bauer, NJW 2008, 1500; Harbauer, ARB-Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn 170 ff.; Schneider in van Bühren, Handbuch des Versicherungsrechts, § 13 Rn 83). Die Rechtsfolge der Möglichkeit der Verrechnung/Aufrechnung ergibt sich zwingend aus der Vorschrift des § 406 Alt. 2 BGB und ist damit eine gesetzgeberische Entscheidung, die nicht in Frage zu stellen ist.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

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