Rz. 45

Wird die Problematik erkannt, so ist es kautelarjuristisch zu empfehlen, bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung und bei der Erteilung von Vollmachten das Verhältnis von Vollmacht und Testamentsvollstreckung zu regeln.[135] Die Formulierungspflicht des Notars gem. § 17 Abs. 1 BeurkG verlangt von diesem wohl eine Klarstellung in der Vollmacht und/oder Testamentsvollstreckeranordnung.[136] Formulierungsbeispiele:[137]

 

Rz. 46

Muster 20.4: Baustein Grundmuster – Klarstellung in der Vollmacht zum Verhältnis von Vollmacht und Testamentsvollstreckung

 

Muster 20.4: Baustein Grundmuster – Klarstellung in der Vollmacht zum Verhältnis von Vollmacht und Testamentsvollstreckung

(Standort im Grundmuster I und II: [138] § 1)

Diese Vollmacht gilt selbstständig neben und unabhängig von einer etwaig angeordneten Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Vollmachtgebers. Sie steht nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Testamentsvollstrecker.

 

Rz. 47

Muster 20.5: Baustein Grundmuster – Testamentsvollstreckeranordnung mit ausdrücklicher Widerrufsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Vorsorgevollmacht

 

Muster 20.5: Baustein Grundmuster – Testamentsvollstreckeranordnung mit ausdrücklicher Widerrufsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Vorsorgevollmacht

(aufgrund Grundmuster I und II: [139] § 3)

Der Testamentsvollstrecker ist zum Widerruf etwaiger durch den Erblasser erteilter trans- bzw. postmortaler Vollmacht ausdrücklich ermächtigt. (Er hat diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen, wenn _________________________)

 

Rz. 48

Muster 20.6: Baustein Grundmuster – Widerruf der Vollmacht durch letztwillige Verfügung

 

Muster 20.6: Baustein Grundmuster – Widerruf der Vollmacht durch letztwillige Verfügung

(Standort im Grundmuster I und II: [140] § 3)

Durch die vorstehend angeordnete Testamentsvollstreckung werden alle bisher durch den Erblasser erteilten trans- bzw. postmortalen Vollmachten sowie etwaig durch die Bevollmächtigten erteilten Untervollmachten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers widerrufen. Der jeweilige Bevollmächtigte wird aufgefordert, eine ihm erteilte Vollmachtsausfertigung wie auch weitere in seinem Besitz befindliche Vollmachtsurkunden ab dem oben genannten Zeitpunkt an den Testamentsvollstrecker zurückzugeben und über alle etwaig erteilten Untervollmachten Auskunft zu erteilen. Der Testamentsvollstrecker hat den Widerruf der Vollmacht unverzüglich gegenüber dem Rechtsverkehr bekannt zu machen.

 

Rz. 49

Muster 20.7: Baustein Grundmuster – Amtsannahmelösung (im Innenverhältnis) in der Vorsorgevollmacht

 

Muster 20.7: Baustein Grundmuster – Amtsannahmelösung (im Innenverhältnis) in der Vorsorgevollmacht

(Standort im Grundmuster I und II: [141] § 3)

Nach dem Tod des Vollmachtgebers darf der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht nicht mehr Gebrauch machen, wenn und soweit ein vom Vollmachtgeber als Erblasser selbst oder nach §§ 21982200 BGB ernannter Testamentsvollstrecker das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hat und ihm die zum Nachweis seiner Amtsstellung erforderlichen Unterlagen (wie Testamentsvollstreckerzeugnis) erteilt worden sind. Diese Beschränkung betrifft nur das Innenverhältnis; der Bestand der Vollmacht im Verhältnis zu Dritten bleibt unberührt.

Variante: (eingeschränkt)

Nach dem Tod des Vollmachtgebers darf von dieser Vollmacht in den Bereichen, für die der Vollmachtgeber als Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kein Gebrauch gemacht werden.

 

Rz. 50

Muster 20.8: Baustein Grundmuster – Vollmacht unter Zustimmungsvorbehalt

 

Muster 20.8: Baustein Grundmuster – Vollmacht unter Zustimmungsvorbehalt

(Standort im Grundmuster I und II: [142] § 3)

Von dieser Vollmacht darf nach dem Tod des Vollmachtgebers und nach Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers Gebrauch gemacht werden. (Dieser hat die Zustimmung zu erteilen, wenn _________________________.)

 

Rz. 51

Muster 20.9: Baustein Grundmuster – Testamentsvollstreckung unter Zustimmungsvorbehalt

 

Muster 20.9: Baustein Grundmuster – Testamentsvollstreckung unter Zustimmungsvorbehalt

(Standort im Grundmuster I und II: [143] § 3)

In den Fällen der §§ 1821 und 1822 BGB bedarf der hier bestimmte Testamentsvollstrecker im Wege der Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB im Innenverhältnis der Zustimmung des hier transmortal Vorsorgebevollmächtigten. Es handelt sich um keine Beschränkung i.S.d. § 2208 BGB. Die Zustimmung oder deren Verweigerung ist dem Testamentsvollstrecker gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung hierzu, zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als verweigert. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn diese dem Wohl des Nachlasses entspricht.

[135] Becker, ZEV 2018, 692; Everts, NJW 2010, 2318; Sagmeister, MittBayNot 2013, 107; Amann, MittBayNot 2013, 367; Lange, ZEV 2013, 343.
[136] Becker, ZEV 2018, 692; ...

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