Rz. 86

Für die auftragsmäßige Einziehung von Geldern (Inkassoauftrag und -vollmacht, § 55 Abs. 3 HGB) hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf besondere Provision (Inkassoprovision), auch neben der Provision für vermittelte oder unter Bezirks- oder Kundenschutz fallende Geschäfte.

Der Anspruch auf Inkassoprovision entsteht nur insoweit, als der Handelsvertreter mit der Einziehung der Beträge beauftragt war. Zieht er Beträge eigenmächtig ein, entsteht weder ein Provisionsanspruch noch ein Anspruch aus § 355 HGB.[320] Der Anspruch auf Inkassoprovision entsteht auch bei der Einziehung von Beträgen aus solchen Geschäften, aus denen der Handelsvertreter keinen Provisionsanspruch erhält. Es ist daher nicht Voraussetzung, dass der Handelsvertreter das Geschäft selbst vermittelt oder abgeschlossen hat oder er für das Geschäft Bezirksprovision beanspruchen kann.

Die Inkassoprovision ist im Voraus abdingbar. Für die Höhe gilt § 87b HGB.[321] Der Anspruch ist fällig, sobald der Handelsvertreter die Beträge eingezogen hat. Bei Einziehung von Teilbeträgen ist zunächst nur eine Provision nach Maßgabe der eingezogenen Teilbeträge fällig.[322]

[320] Vgl. MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87 Rn 117.
[321] Vgl. Baumbach/Hopt, § 87 Rn 47; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87 Rn 118.
[322] Vgl. MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87 Rn 118.

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