Rz. 58
Hat der Handelsvertreter die Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen, entfällt der Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 S. 1 HGB nur dann nicht, wenn ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass[261] gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.[262] Die Begriffe "begründeter Anlass" und "wichtiger Grund" decken sich nicht, weshalb selbst bei einer ordentlichen Kündigung ein begründeter Anlass vorliegen kann.[263] Es sind auch Überhangprovisionen, die dem ausgeschiedenen Handelsvertreter erst nach der Vertragsbeendigung zufließen, in die Berechnung der Ausgleichshöchstgrenze einzubeziehen.[264] Der Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes in § 89a Abs. 1 HGB überein.[265] Als "Eigenkündigung" i.S.d. Nr. 1 gilt auch die Weigerung des Handelsvertreters, ein Vertragsverhältnis fortzusetzen.[266] Allerdings ist darauf hinzuweisen. Der wichtigste und häufigste Fall des Ausschlusses von Ausgleichsansprüchen nach Kündigung des Unternehmers im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund (zu den wichtigsten Gründen vgl. Rdn 52),[267] wobei in der Rechtsprechung der Begriff der "Kündigung" eher zum Begriff der Beendigung erweitert wird.[268] Schließlich entfällt der Anspruch bei Vorliegen des § 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB, dh bei Eintritt eines Dritten in Vertragsverhältnisse.[269]
Im Falle des Wegfalls des Ausgleichsanspruchs wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters ist das Verschulden zu beachten.[270] Denn neben den wichtigen Kündigungsgründen (vgl. Rdn 52) stellt in der Regel auch die Insolvenz des Handelsvertreters einen wichtigen Grund dar, jedoch führt dies nicht zum Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs, da im Normalfall kein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters vorliegt.
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