Rz. 17

Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages gelten die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen des BGB. Der Handelsvertretervertrag ist formfrei; er kann auch stillschweigend[59] durch schlüssige Handlung zustande kommen, z.B. durch wiederholte Geschäftsvermittlung durch den Handelsvertreter und Abschluss der so vermittelten Geschäfte durch den Unternehmer, aber auch durch erstmalige Annahme der Dienste des Handelsvertreters durch den Unternehmer mit der Maßgabe, dies auch künftig für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften zu tun.[60] Jeder Vertragsteil kann jedoch zur Rechtsklarheit die Aufnahme des Vertragsinhalts in eine Urkunde nach § 85 HGB verlangen.[61]

[59] Vgl. BGHZ 62, 71, 74; BGH MDR 1987, 375; OLG Düsseldorf WM 1984, 1287, 1288, Baumbach/Hopt, § 85 Rn 2 f.
[60] Vgl. BGHZ 62, 71, 74.
[61] Einzelheiten und Rechtsfolgen vgl. Baumbach/Hopt, § 85 Rn 6 ff.

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