Rz. 71

Ist eine Vereinbarung nicht gegeben, unterliegt der Vertrag nach Art. 4 Rom-I-VO dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Entscheidend ist, an welchem Ort sich die Niederlassung des Vertreters befindet.[306] Wird der inländische Handelsvertreter für einen ausländischen Unternehmer tätig, dann gilt deutsches Recht. Bedient sich dagegen ein deutscher Unternehmer eines ausländischen Handelsvertreters, so gilt das ausländische Recht, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu achten ist, dass bspw. der Handelsvertreterausgleich nunmehr zum ordre public gerichtlich erklärt wurde, so dass dessen Geltung nicht mehr durch einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Drittland vermieden werden kann.[307] Kommt allerdings ein Vertrag zwischen einem ausländischen Unternehmer und einem ausländischen Handelsvertreter zustande, so gilt ausländisches Recht.

[306] Vgl. BGH NJW 1993, 2753.
[307] EuGH v. 9.11.2000 – C 381/98, ZIP 2000, 2108; BGH v. 5.9.2012 – VII ZR 25/12, ZVertriebsR 2013, 89.

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