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Wer, während die Polizei bei Dunkelheit hinter ihm herfährt, die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln, macht sich eines Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar (OLG Stuttgart DAR 2011, 542).

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