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Bei aus dem Messfoto ersichtlichen Geschwindigkeitsangaben handelt es sich auch dann um Urkunden, wenn sie auf dem Foto eingeblendet sind. Als schriftliche Aufzeichnung können sie deshalb nur nach den für Urkunden geltenden Formvorschriften, nicht aber durch Verweis gem. §§ 267 Abs. 1, 3 StPO, 46 OWiG ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden (OLG Hamm NZV 2016, 241; OLG Köln zfs 2016, 229; KG zfs 2018, 650).

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