Rz. 57

Der Betroffene kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung – anders als z.B. den Promillewert – auch der Höhe nach zugestehen (BGHSt 39, 291; OLG Jena DAR 2002, 325). Der Richter darf zwar die Verurteilung auf ein Geständnis des Betroffenen zur Geschwindigkeit stützen, er muss sich aber, wenn kein qualifiziertes Geständnis[3] vorliegt (BGH DAR 1993, 474; OLG Bamberg DAR 2012, 368), darüber Klarheit verschaffen, wie dessen Äußerung im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff zu verstehen ist (OLG Jena DAR 2004, 664) und ob der Betroffene nach den konkreten Umständen überhaupt in der Lage war, objektiv zutreffende Angaben zu machen (OLG Bamberg zfs 2007, 291; OLG Frankfurt DAR 2009, 469). Die Umstände der Messung und die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit können dagegen vom Betroffenen nicht zugestanden werden (OLG Jena NJW 2006, 1075; OLG Frankfurt DAR 2019, 160).

Eine vom Betroffenen vom Tacho abgelesene ungefähre Geschwindigkeit darf nur mit einem Mindestmaß und unter Berücksichtigung der Tachotoleranzen zugrunde gelegt werden (OLG Düsseldorf NZV 1997, 322; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531).

[3] Zum Begriff siehe Grube, DAR 2013, 601.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge