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Die Behauptung, der Tacho sei defekt gewesen, entschuldigt nicht (OLG Düsseldorf zfs 1992, 454; OLG Köln DAR 2001, 135), zumindest nicht bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (OLG Celle DAR 1978, 169). Im Gegenteil: Die Kenntnis, dass der Tacho defekt ist, begründet eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Einem Fahrer, der sich in einer solchen Lage dem Verkehrsfluss anpasst, ist sogar der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen, wenn er dabei die zulässige Geschwindigkeit massiv überschreitet (BayObLG DAR 2000, 171).

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