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Nachdem nach dem neuen Mess- und Eichgesetz die Führung einer Lebensakte in § 31 MessEG gesetzlich vorgeschrieben ist (OLG Brandenburg, StRR 2016, 19) hat der Verteidiger einen Anspruch auf Übersendung der Lebensakte (LG Lübeck DAR 2011, 713; OLG Sachsen-Anhalt DAR 2016, 215), auch ohne dass dieser Messfehler behaupten müsste (OLG Jena, DAR 2016, 399). Fraglich ist, ob die Nichtführung einer Lebensakte zur Einstellung des Verfahrens zwingt (so AG Castrop-Rauxel DAR 2016, 597), zumindest muss das Gericht aber der Frage nachgehen, ob nach der letzten Eichung am Gerät Reparaturen vorgenommen worden sind (OLG Sachsen-Anhalt, DAR 2016, 215).

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