Rz. 4

Eine bereits erteilte FE wird von der Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall, in dem sich der FE-Inhaber nur noch als bedingt geeignet erweist,

beschränkt oder
durch Anordnung der erforderlichen Auflagen

gleichfalls entsprechend modifiziert, § 46 Abs. 2 FeV.

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