Rz. 3

Ist der Bewerber allerdings nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet (zur bedingten Eignung siehe § 4 Rdn 15 ff.), so kann die Fahrerlaubnisbehörde die FE soweit wie notwendig,

beschränken oder
unter den erforderlichen Auflagen

erteilen, § 23 Abs. 2 S. 1 FeV.

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