Rz. 3
Ist der Bewerber allerdings nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet (zur bedingten Eignung siehe § 4 Rdn 15 ff.), so kann die Fahrerlaubnisbehörde die FE soweit wie notwendig,
▪ | beschränken oder |
▪ | unter den erforderlichen Auflagen |
erteilen, § 23 Abs. 2 S. 1 FeV.
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