Rz. 88

An die Stelle des Erblassers als bisherigem Schuldner tritt mit Eintritt des Erbfalles gem. §§ 1922, 1967 BGB der Erbe. Schuldner werden demnach nicht Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte; sie haben selbst die Stellung von Nachlassgläubigern.

 

Rz. 89

Vor- und Nacherbe: Der Vorerbe ist während seiner Zeit der Erbberechtigung, also bis zum Eintritt des Nacherbfalls, Erbe des Erblassers und haftet deshalb für Nachlassverbindlichkeiten wie der Vollerbe.

 

Rz. 90

Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt damit in die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ein. Zu diesem Zeitpunkt endet die Haftung des Vorerben, er verliert seine Erbenstellung (§ 2139 BGB). Für Anordnungen, die der Erblasser ausdrücklich zu Lasten des Vorerben getroffen hat (bspw. Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen), haftet der Vorerbe weiter (§ 2145 Abs. 1 BGB).[119]

 

Rz. 91

Hat allerdings der Vorerbe die Möglichkeit verloren, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, dann haftet er unbeschränkt mit der Folge, dass diese unbeschränkte Haftung mit seinem eigenen Vermögen auch nach Eintritt des Nacherbfalls weiter besteht. Hat er allerdings die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, bei Eintritt des Nacherbfalls noch nicht verloren, so kann er die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, soweit dasjenige nicht ausreicht, was ihm vom Nachlass gebührt (§ 2145 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 92

Was gebührt dem Vorerben aus dem Nachlass? Es ist nicht die Nachlasssubstanz selbst, vielmehr sind es die Nutzungen, die in das Eigenvermögen des Vorerben übergegangen sind (§§ 2111 Abs. 1 S. 1 a.E., 100 BGB). Da er insoweit haftet, bedeutet dies eine wertmäßige Haftung mit dem Eigenvermögen für Nachlassverbindlichkeiten.

 

Rz. 93

Für den Nacherben eröffnet sich die Möglichkeit der Herbeiführung einer beschränkten Haftung auf den Nachlass vollkommen neu, gleichgültig, ob der Vorerbe davon Gebrauch gemacht hatte oder nicht (§§ 2144, 2145 BGB).

[119] MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 2145 Rn 1.

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