Rz. 131
Wird ein Erbe außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen, so sind immer drei Fragen zu klären:
(1) | Liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor? (Zum Begriff der Nachlassverbindlichkeiten siehe oben Rdn 30 ff.) |
(2) | Wird für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt oder gegenständlich – auf den Nachlass – beschränkt gehaftet? |
(3) | Gehört, wenn ein Vollstreckungszugriff stattgefunden hat, der Gegenstand der Vollstreckung zum haftenden Vermögen? |
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