Rz. 131

Wird ein Erbe außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen, so sind immer drei Fragen zu klären:

(1) Liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor? (Zum Begriff der Nachlassverbindlichkeiten siehe oben Rdn 30 ff.)
(2) Wird für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt oder gegenständlich – auf den Nachlass – beschränkt gehaftet?
(3) Gehört, wenn ein Vollstreckungszugriff stattgefunden hat, der Gegenstand der Vollstreckung zum haftenden Vermögen?

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