Rz. 275

Liegt gegen den Erblasser bereits ein vollstreckbarer Titel vor, so ist dieser auf den Erben gemäß § 727 Abs. 1 ZPO umzuschreiben. Der Nachweis erfolgt mittels Erbscheins, wobei der Nachlassgläubiger berechtigt ist, eine Abschrift des bereits erteilten Erbscheins zu verlangen (§ 357 Abs. 2 FamFG) bzw. selbst die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§§ 792, 896 ZPO). Die Erbfolge kann aber auch durch Vorlage je einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen einschließlich nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 1 S. 2 GBO. Der Gläubiger erhält Abschriften dieser Urkunden gem. §§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 13 FamFG. Kann der für das Klauselumschreibungsverfahren erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, so bleibt dem Nachlassgläubiger nur der Weg über die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO.

 

Rz. 276

Vollstreckt ein Gläubiger, der einen Titel gegen den Erblasser erwirkt hat, in das Eigenvermögen des Erben, so ist mit einer Widerspruchsklage analog § 771 ZPO die Vollstreckung für unzulässig erklären zu lassen. Zwar kann ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel vorbehalten ist. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, kann der Erbe sein eigenes Vermögen auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren.[245]

 

Rz. 277

Hat der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen, so kann die Vollstreckungsklausel noch nicht umgeschrieben werden.[246] Auf diese Weise wirkt sich § 1958 BGB im Zwangsvollstreckungsverfahren aus.

 

Rz. 278

Im Übrigen ist nach dem Stadium des Vollstreckungsverfahrens zu unterscheiden:

Hatte die Zwangsvollstreckung im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht begonnen, so kann sie vor der Annahme der Erbschaft nur in den Nachlass betrieben werden (§ 778 Abs. 1 ZPO). Ein Eigengläubiger des Erben kann vor Annahme der Erbschaft nicht in den Nachlass vollstrecken (§ 778 Abs. 2 ZPO).
Hatte die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten begonnen, so wird sie in den Nachlass fortgesetzt (§ 779 Abs. 1 ZPO).
 

Rz. 279

Will der Erbe (des Beklagten, der in der Zwangsvollstreckung "Schuldner" heißt) gegen eine bereits titulierte Forderung seine noch mögliche Haftungsbeschränkung geltend machen, so muss er gegen den gegen den Erblasser ergangenen Titel mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 785 ZPO vorgehen (er muss beantragen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären). Vorher bleiben die sich aus der Haftungsbeschränkung für den Erben ergebenden Einwendungen unberücksichtigt, vgl. § 781 ZPO.

 

Rz. 280

Ist eine Haftungsbeschränkung noch nicht eingetreten, so wird der Einrede der noch offenen Haftungsbeschränkungsmöglichkeit mit einem Vorbehalt nach § 780 ZPO Rechnung getragen.

 

Rz. 281

 

Formulierungsbeispiel: Antrag einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 785 ZPO

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (...)gerichts vom (...), Az. (...), wird insoweit für unzulässig erklärt, als dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass des am (...) verstorbenen (...) vorbehalten bleibt.

 

Rz. 282

Ist die Haftungsbeschränkung bereits eingetreten, so braucht kein Vorbehalt mehr nach § 780 ZPO aufgenommen zu werden. In diesem Fall ist vielmehr die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Eigenvermögens des Erben für unzulässig zu erklären.

 

Rz. 283

 

Formulierungsbeispiel: Klageantrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (...)gerichts vom (...), Az. (...) in Vermögensgegenstände des Klägers, die nicht zum Nachlass des am (...) verstorbenen (...) gehören, wird für unzulässig erklärt.

 

Rz. 284

Ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits in einen bestimmten Gegenstand des Eigenvermögens des Erben getroffen worden, so kann im Urteil sofort die Zwangsvollstreckung in diesen konkreten Gegenstand für unzulässig erklärt werden.

[246] Stein/Jonas/Münzberg, § 727 Rn 24; Zöller/Seibel, § 727 Rn 14; Scheel, NotBZ 2000, 146.

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