Rz. 218

Der Erbe kennt im Allgemeinen bei Eintritt des Erbfalls weder sämtliche Aktiva noch sämtliche Passiva des Nachlasses. Vor allem von der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten hängt sein Risiko ab, ob er möglicherweise mit seinem eigenen Vermögen über den Nachlass hinaus haftet.

 

Rz. 219

Um zuverlässig abklären zu können, welche Gläubiger Forderungen gegen den Nachlass haben, gibt das Gesetz dem Erben ein Aufgebotsverfahren an die Hand. Das Verfahren ist in §§ 433 ff., 454 ff. FamFG geregelt, die materiell-rechtlichen Wirkungen sind in den §§ 19701973 BGB dargestellt.

 

Rz. 220

Von dem Aufgebot nicht betroffen sind die dinglich gesicherten Gläubiger, wie Grundpfandrechtsgläubiger, Sicherungseigentümer, Vorbehaltseigentümer (§ 1971 BGB). Wäre dies nicht der Fall, so wäre ihre dingliche Sicherung letztlich im Erbfall wertlos. Die sachenrechtlichen Grundsätze über die Bestellung dinglicher Sicherungsrechte sorgen dafür, dass die Gläubiger bekannt sind (Eintragung im Grundbuch, Besitzeinräumung beim Pfandrecht an beweglichen Sachen).

Vom Gläubigeraufgebot nicht betroffen sind auch die Berechtigten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1972 BGB). Sie werden beim Erbfall bekannt, weil ihre Rechte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen entstehen können.

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