Rz. 208

Die Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB) dient zunächst dem Erben dazu, sich über den Bestand des Nachlasses – Aktiva und Passiva – zu informieren. Es gibt aber auch dem Nachlassgläubiger Aufschluss über den Umfang des Nachlasses. Das Inventar kann vom Erben entweder freiwillig (§ 1993 BGB) oder auf Antrag eines Gläubigers errichtet werden (§ 1994 BGB).

 

Rz. 209

Das unter Beachtung der Formalien der §§ 1993 ff. BGB errichtete Inventar ist kein Mittel zur Haftungsbeschränkung; es erzeugt lediglich die Vermutung im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern, dass weitere Nachlassgegenstände als die im Inventar verzeichneten nicht vorhanden sind (§ 2009 BGB). Einem verbreiteten Missverständnis muss vorgebeugt werden: Es wird nicht vermutet, dass die verzeichneten Gegenstände auch wirklich zum Nachlass gehören. Mit dem Inventarverzeichnis bereitet der Erbe lediglich eine etwa notwendig werdende Haftungsbeschränkung vor.

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