Rz. 146
Die Nachlassverwaltung endet nicht von selbst nach § 1918 Abs. 3 BGB. Das Nachlassgericht hat die Nachlassverwaltung vielmehr aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung nicht mehr besteht, §§ 1975, 1919 BGB. Kraft Gesetzes endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1988 Abs. 1 BGB. Zeigt sich, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Nachlassmasse nicht vorhanden ist, so kann die Nachlassverwaltung aufgehoben werden, § 1988 Abs. 2 BGB. Der Verwalter ist zur Rechnungslegung verpflichtet: §§ 1975, 1915 Abs. 1, 1890 BGB. Die Abnahme der Schlussrechnung durch die Erben ist vom Nachlassgericht zu vermitteln.[157]
Rz. 147
Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung ist ein Nachlassgläubiger auch dann beschwerdeberechtigt, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf seinen Antrag angeordnet wurde.[158] Ist aus dem Nachlass eine Rentenverpflichtung zu erfüllen, kann gegen den Widerspruch des Rentenberechtigten die Nachlassverwaltung nur dann aufgehoben werden, wenn die künftige Erfüllung der Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.[159]
Nach der Beendigung der Nachlassverwaltung haftet der Erbe nur beschränkt auf den Nachlass; es gilt § 1990 BGB analog.[160]
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