Rz. 44

Soweit Wohngeld, das die Wohnungseigentümer gem. § 16 Abs. 2 WEG zu entrichten haben, vor dem Tod des Erblassers fällig wurde, ist es Erblasserschuld und reine Nachlassverbindlichkeit. Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind demgegenüber jedenfalls auch Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.[47] Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.[48]

Auch kann der Erbe seine Haftung für eine Hausgeldforderung nicht mehr nach § 1990 BGB beschränken, wenn der betreffende Beschluss der Wohnungseigentümer nach dem Erbfall ergangen ist.[49]

Gehört eine Eigentumswohnung zum Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.[50]

[49] Bonifacio, MDR 2006, 244.

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