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Anfechtungsadressat: Nachlassgericht, § 1955 BGB. Die Anfechtung kann gem. § 344 Abs. 7 FamFG auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Anfechtenden erklärt werden, welches die Erklärung an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten hat. Im Gesetzestext ist zwar nur von der Anfechtung der Ausschlagung die Rede; allerdings muss dies auch für die Anfechtung der Annahme gelten.
Form der Anfechtungserklärung: öffentlich beglaubigt oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts, §§ 1955, 1945 BGB.
Anfechtungsfrist: sechs Wochen bzw. sechs Monate ab Kenntnis vom Irrtum, § 1954 BGB.
Rechtsfolgen: Da die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung der Erbschaft gilt (§ 1957 BGB), fällt die Erbschaft demjenigen an, welcher berufen wäre, wenn der Anfechtende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB. Irgendjemand muss sich aber um die Abwicklung eines Nachlasses kümmern. Ob dies die immer weiter entfernten Verwandten tun sollen oder die näheren Verwandten, ist auch eine Frage der moralischen Pflicht und der Pietät gegenüber dem Erblasser.

Unter Haftungsgesichtspunkten (des Erben) ist die Ausschlagung bzw. die Anfechtung der Annahme der absolut sicherste Weg. Allerdings sollte der Anwalt mit seinem (anfechtungsberechtigten) Mandanten auch die Konsequenz der Anfechtung besprechen. Mit der Herbeiführung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen – bspw. Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung, § 1975 BGB – kann eine Haftung des Erben ausgeschlossen werden.

Der erbrechtlich versierte Anwalt sollte seinem Mandanten die Sicherheit geben, dass er bei ihm in guten Händen ist, auch wenn die Annahme nicht angefochten bzw. eine Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.

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