Rz. 206
War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter, so gilt dasselbe wie bei der OHG (§§ 161 Abs. 2, 139 HGB).[204] War der Erblasser Kommanditist, so wird durch seinen Tod die Gesellschaft grundsätzlich nicht aufgelöst, der Kommanditanteil vererbt sich (§ 177 HGB). Mit diesem Anteil haftet der Erbe für die alten und neuen Verbindlichkeiten.
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