Rz. 285

Im Erbenhaftungsprozess (gegen den Erben) sind im Wesentlichen drei Fragen zu prüfen:

1. Liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor?
2. Haftet der Erbe für diese Verbindlichkeit unbeschränkt oder beschränkt auf den Nachlass?
3. Gehört, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde, der Gegenstand der Vollstreckung zum haftenden Vermögen?

Welche dieser Fragen ist im Erkenntnisverfahren, welche im Vollstreckungsverfahren zu klären?

In der Praxis sind diese Fragen vor allem dann von Bedeutung, wenn die Dürftigkeitseinrede erhoben wird.

Die erste Frage nach der Nachlassverbindlichkeit ist sicher im Erkenntnisverfahren zu klären, die dritte im Vollstreckungsverfahren.

Wie schwierig die verfahrensrechtliche Ansiedelung der Haftungsbeschränkung des Erben ist, wird bei der zweiten Frage deutlich. Ob der Erbe für eine Nachlassverbindlichkeit beschränkt oder unbeschränkt haftet, kann im Erkenntnisverfahren so gut wie im Vollstreckungsverfahren geprüft werden.

Die Frage ist anhand von § 780 ZPO und § 785 ZPO zu beantworten.

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