Rz. 97

Es kommt hier Altersunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff.

 

§ 1571 Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Auch beim Altersunterhalt ist die Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt zu beachten:

 

BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 145/09 Rn 19

Ist ein Unterhaltsberechtigter … altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt).

Demgegenüber setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte (altersbedingt) eine – zumindest teilweise – Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urt. v. 3.2.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, 709).

F hat hier die Regelaltersgrenze erreicht.

Der Anspruch bestimmt sich insgesamt nach § 1571 BGB. Der Anspruch ist auch nicht teilweise ein Aufstockungsunterhaltsanspruch.

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