Rz. 97
Es kommt hier Altersunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 und 16, § 3 Rdn 1 ff.
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. | der Scheidung, |
2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder |
3. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 |
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Auch beim Altersunterhalt ist die Abgrenzung zum Aufstockungsunterhalt zu beachten:
BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 145/09 Rn 19
Ist ein Unterhaltsberechtigter … altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt).
Demgegenüber setzt der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte (altersbedingt) eine – zumindest teilweise – Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Urt. v. 3.2.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, 709).
F hat hier die Regelaltersgrenze erreicht.
Der Anspruch bestimmt sich insgesamt nach § 1571 BGB. Der Anspruch ist auch nicht teilweise ein Aufstockungsunterhaltsanspruch.
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