Rz. 88

Eine bloße (Mit-)Verantwortlichkeit des einen Ehegatten für die Krankheit des anderen führt ebenfalls nicht zu einer Ehebedingtheit.[4]

Eine solche (Mit-)Verantwortlichkeit ist nur ein gesonderter Gesichtspunkt bei der Billigkeitsabwägung – allerdings nur in engsten Grenzen.

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 21 = BeckRS 2013, 11682

Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit-)verantwortlich sein und dies als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 30.6.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn 20 und vom 7.7.2010 – XII ZR 157/08, FamRZ 2011, 188 Rn 22). Auch bei dieser Würdigung wird indessen Zurückhaltung geboten sein. Da im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578b Abs. 1 BGB generell keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nach Kriterien subjektiver Vorwerfbarkeit stattfinden soll, wird ein zur Ehekrise oder zur Trennung führendes Verhalten des Unterhaltspflichtigen in den meisten Fällen kein zusätzliches Maß an nachehelicher Solidarität gegenüber einem im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe psychisch belasteten Ehegatten begründen können.

 

Hinweis

Wegen nachehelicher Erkrankungen kommt erst gar kein Unterhaltsanspruch in Betracht!

 

BGH, Urt. v. 29.5.2009 – XII ZR 111/08

Der Einsatzzeitpunkt in § 1572 BGB schließt eine Einstandspflicht des geschiedenen Ehegatten für erst nachehelich eingetretene Erkrankungen aus (Urteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, 409).

[4] In BGH, Urt. v. 7.7.2010 – XII ZR 157/08 Rn 22 = BeckRS 2011, 00124 wird insoweit eine letztlich nicht unter Beweis gestellte Gewalttätigkeit thematisiert, die eine Depression beeinflusst haben soll.

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